|
Aktuelle AGBszurück |
|
l. Gültigkeit Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten soweit im Einzelfall nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wird für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen uns und dem Käufer. Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers – gleich welcher Art, die wir hiermit ausdrücklich ablehnen, werden auch dann nicht Vertragsgegenstand, wenn wir ihnen nicht widersprechen. Sondervereinbarungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung unserer dafür bevollmächtigten Mitarbeiter. II. Liefergegenstand Waren- und Leistungsangaben für von uns zu liefernde Gegenstände sind für uns nur verbindlich, soweit sie sich aus einem noch gültigen Prospekt ergeben oder von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. III. Lieferzeit Um die Einhaltung der in einer Bestellung angegebenen Fristen und Termine sind wir stets bemüht. Die Angaben zu Liefer- und Leistungszeiten sind grundsätzlich nur Richtwerte und daher für uns unverbindlich. Der Käufer kann uns drei Wochen nach Überschreitung eines solchen Orientierungstermins schriftlich eine angemessene Lieferfrist setzen. Erst nach Ablauf dieser Frist ist der Käufer berechtigt, uns eine Nachfrist mit dem Hinweis zu setzen, dass er die Abnahme der Ware nach Ablauf der Nachfrist ablehnt. Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzugs stehen dem Käufer nur dann zu, wenn unsere gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten die Verzögerung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unverschuldeten Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuer, Überschwemmungen, Wasserschäden, Energie- oder Rohstoffmangel verlängert sich die Lieferfrist bzw. Nachfrist ohne weiteres um die Dauer der Änderungen. IV. Verpackung, Lieferung, Versand, Gefahrübergang, Versicherung und Abnahme 1. Teillieferungen sind zulässig. Die Wahl des Verpackungsmaterials und die Verpackung obliegt uns. Es bleibt uns vorbehalten, nach unserer Wahl franko Post, franko jeder deutschen Bahnstation oder franko auf sonst üblichem Wege zu liefern. Wünscht der Käufer beschleunigte Versendung, so trägt er die Differenz zwischen den Kosten für Frachtgut und den höheren Aufwendungen. Rollgeld geht zu Lasten des Käufers. Eine Vergütung für Selbstabholung wird nicht gewährt. Soweit hiernach die Kosten der Versendungen nicht von uns getragen werden, trägt sie der Käufer. 2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit Auslieferung der Ware an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit dem Verlassen eines unserer Lager oder eines unserer Kommissionsläger auf den Käufer über, und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus vorgenommen wird und wer die Frachtkosten trägt. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Käufer über. Die Ware wird auf Gefahr des Käufers versendet, unabhängig von der Versendungsart. Ausgenommen hiervon sind Nachbestellungen zur Auffüllung unserer Kommissionsläger. Die Gefahr der nachbestellten Ware geht bei Ankunft im Kommissionslager auf den Käufer über. Weitere Rechte und Pflichten ergeben sich aus der „Kommissionslager-Vereinbarung.“ 3. Angelieferte Waren sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer entgegenzunehmen. Die Abnahme der angelieferten Ware hat umgehend bei Anlieferung zu erfolgen. Geschieht dies nicht, so können wir nach unserer Wahl nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist von einer Woche entweder die sofortige Zahlung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Die Rückgabe bereits verkaufter Ware ist ausgeschlossen. V. Preise und Zahlung 1. Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Lieferung und Berechnung erfolgen zu den am Tage des Versandes oder der Abholung gültigen Gesamtpreisen (Listenpreis und MwSt.) und Bedingungen. 2. Unsere Rechnungen sind porto- und spesenfrei zu bezahlen. Die gültigen Zahlungsbedingungen sind den Rechnungen zu entnehmen und unbedingt einzuhalten. Wir behalten uns vor, bei Bezahlungen nach Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Das Recht, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen, wird durch diese Regelung nicht berührt. Wir behalten uns vor, eingehende Zahlungen zur Begleichung der ältesten Forderung zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen sowie entstandener Kosten zu verwenden. 3. Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung im Rückstand oder haben wir begründete Zweifel an der Bonität des Käufers, so können wir für noch ausstehende Lieferungen unter Fortfall des Zahlungszieles Barzahlung nach Lieferung der Ware verlangen. Außerdem können wir von allen bestehenden Verträgen ganz oder teilweise zurücktreten. Die Lieferfrist für alle noch nicht gelieferten Waren verlängert sich bis zur vollständigen Bezahlung. Wir sind auch berechtigt, für unsere Forderungen eine nach unserem Ermessen ausreichende Sicherheit zu verlangen. Kommt der Käufer dem nicht nach, so können wir unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig stellen. Zur Aufrechnung gegen unsere Zahlungsansprüche oder zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist der Käufer nur berechtigt, soweit seine Forderungen gegen uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. VI. Eigentumsvorbehalt 1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen auch künftig entstehenden Forderungen aus den Geschäftsverbindungen mit dem Käufer bzw. bis zur Einlösung sämtlicher mit der Lieferung der Ware in Verbindung stehender Zahlungsmittel unser Eigentum. Eingelöst sind Zahlungsmittel, wenn sie unserem Konto unwiderruflich gutgeschrieben sind. Bei laufenden Rechnungen gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Saldoforderung. 2. Der Käufer ist, solange er Händler ist, befugt, unser Eigentum im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, jedoch auch seinerseits ebenfalls nur unter Eigentumsvorbehalt. Diese Befugnis erlischt, wenn sich der Käufer in Verzug befindet oder mit seinen Kunden Unabtretbarkeit der Forderung vereinbart. Die Verpfändung oder die Sicherungsübereignung der unter unserem Eigentum stehenden Ware ist ausgeschlossen. Die Forderung des Käufers aus der Weiterlieferung wird bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten, und zwar gleichgültig, ob sie allein oder zusammen mit anderen Gegenständen geliefert wird. In letzteren Fällen ist die Forderung in Höhe des Anteils des Wertes unserer Ware an uns abzutreten. Ist zwischen dem Käufer und dessen Kunden eine Kontokorrentabrede getroffen worden, so wird hiermit der jeweilige Saldo zugunsten des Käufers an uns abgetreten, und zwar bis zur Höhe unserer ausstehenden Rechnungen. Der Käufer ist verpflichtet, uns im Falle eines Weiterverkaufs Namen und Anschrift des Kunden jederzeit auf Anforderung zu benennen. Die Forderungen aus vom Käufer zahlungshalber oder an Zahlungs statt hereingenommenen Wechseln werden bereits jetzt an uns abgetreten. Die Übergabe der Wechsel wird dadurch ersetzt, dass der Käufer die hereingenommenen Wechsel für uns verwahrt. Die an uns abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherheit unserer sämtlichen, auch künftig entstehenden Forderungen. 3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Be- und Verarbeitung erfolgen stets für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs, des Be- oder Verarbeiters nach § 950 BGB, jedoch ohne uns zu verpflichten. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt, verbunden oder verarbeitet, so tritt der Käufer, soweit wir nicht ohnehin Miteigentümer der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Einstandspreise) zu dem der anderen Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung geworden sind, schon jetzt sein Eigentums- bzw Miteigentums- und Besitzrecht an der neuen Gesamtheit an uns ab und verwahrt sie für uns. 4. Bei Vergleichs- oder Konkursverfahren ist der Käufer verpflichtet, die Ware vor Einleitung des Verfahrens jedem Dritten durch Beschilderung oder auf sonstige Weise als unser Eigentum kenntlich zu machen. Das gleiche gilt bei Pfändungsmaßnahmen Dritter gegen den Käufer. Über den Eintritt eines solchen Ereignisses sind wir unverzüglich telefonisch und sodann schriftlich zu informieren. Solange eine Forderung unsererseits besteht, sind wir berechtigt, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist und wo sie sich befindet. Wir sind ferner berechtigt, diese Ware jederzeit an der Stelle, an der sie sich befindet, zu besichtigen und zurückzuhalten. Die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes im Wege der Warenrücknahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Im Falle der Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehalts sind wir unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Käufers berechtigt, die zurückgenommene Ware zum Marktpreis (= erzielbarer Wiederverkaufserlös) zu verkaufen und den Erlös dem Käufer gutzuschreiben. In allen Fällen sind wir berechtigt, unsere Rücknahmekosten in Höhe von 10 % des gutzuschreibenden Betrages von der Gutschrift abzusetzen. Dem Käufer bleibt der Nachweis einer geringeren tatsächlichen Wertminderung und geringerer Rücknahmekosten vorbehalten. 5. Der Käufer trägt die Gefahr für die von uns gelieferte Ware und ist verpflichtet, sie sorgfältig zu verwahren und ausreichend gegen Verlust (Diebstahl, Wasser, Feuer usw.) zu versichern. Er tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit im voraus an uns ab, und zwar einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe des Kaufpreises der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware. 6. Bei begründeten Zweifeln an der Bonität des Käufers sind wir berechtigt, Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge bis zur Leistung von Vorkasse zu verweigern. Gleichzeitig erlischt die Befugnis des Käufers zur Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehaltsware und zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen. 7. Auf Verlangen des Käufers sind wir zur Übertragung des von uns vorbehaltenen bzw. zustehenden Eigentums oder sonstiger Sicherungsmittel verpflichtet, wenn und soweit unsere Sicherung unsere jeweils zu sichernde Gesamtforderung um 20 % übersteigt. VII. Rügepflicht und Gewährleistung 1. Der Käufer hat die Ware sofort nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen Mangel und/oder Differenzen im Lieferumfang vollständig anzuzeigen. Eine Mängelanzeige muss schriftlich und unverzüglich erfolgen, spätestens jedoch zehn Tage nach Anlieferung der Ware. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns sofort nach Entdeckung, spätestens einen Monat nach Anlieferung der Ware mitzuteilen. Unsere Angestellten sind nicht befugt, mündliche oder telefonische Beanstandungen anzunehmen. Nach Ablauf der vorgenannten Fristen zur Mängelanzeige gilt die gelieferte Ware als genehmigt. 2. Unter Voraussetzung rechtzeitiger und vollständiger Mängelanzeige leisten wir gegenüber von uns direkt belieferten Bestellern Gewähr für die von uns gelieferten Reifen für die Dauer von 1 Jahr seit deren Kauf durch den Endverbraucher. Gewährleistungsansprüche können nur geltend gemacht werden für Reifen, die unserer Qualitätssicherungsabteilung zur Begutachtung zusammen mit einem ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllten und vom Verbraucher persönlich unterschriebenen Gewährleistungsformulars zugesandt wurden. Bei berechtigten technischen Reklamationen sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von vier Wochen nach Empfang der beanstandeten Ware verpflichtet. Bei Lieferung mangelfreier Ersatzware berechnen wir dem Käufer eine Vergütung, die dem Abnutzungsgrad des reklamierten Reifens entspricht. Wahlweise gewähren wir eine Vergütung auf den Kaufpreis (Berechnungsbasis ist der am Tag der Ersatzlieferung für den Abnehmer gültige Preis) des beanstandeten Reifens gemäß Restprofiltiefe/Abnutzungsgrad zum Zeitpunkt der Reklamation. Damit geht der Reklamationsgegenstand in unser Eigentum über. 3. Gewährleistungsansprüche sind unter folgenden Voraussetzungen ausgeschlossen: a) Sofern uns der beanstandete mangelhafte Reifen nicht vorgelegt wird und/oder das Gewährleistungsformular nicht vollständig ausgefüllt und vom Endverbraucher persönlich unterschrieben ist; b) sofern an dem Reifen unsachgemäße Eingriffe durch Dritte vorgenommen wurden; c) sofern der von uns bzw. vom Erstausstatter/Fahrzeughersteller empfohlene bzw. der normgerechte Reifenfülldruck nicht eingehalten wurde; d) sofern der Reifen einer vernunftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt war, wie beispielsweise durch Überschreiten der zulässigen Belastung und der jeweils zugelassenen Höchstgeschwindigkeit oder im Rallye- und/oder Renneinsatz war; e) sofern der Reifen durch unrichtige Radstellung schadhaft wurde oder durch andere Störungen im Radlauf (z. B. dynamische Unwucht) in seiner Leistung beeinträchtigt wurde, oder sofern dieser von Dritten runderneuert oder besohlt wurde; f) sofern der Reifen auf einer ihm nicht zugeordneten, nicht lehrenhaltigen, rostigen oder in sonstiger Weise mangelhaften Felge montiert war; g) sofern der Reifen durch äußere Einwirkung oder mechanische Verletzung schadhaft geworden oder äußerer Erhitzung ausgesetzt gewesen ist; h) sofern natürlicher Verschleiß oder Beschädigung vorliegen, die ganz allgemein auf unsachgemäße Behandlung, z. B. nicht sachgerechte Profiländerungen, Einkerbungen usw. oder auf einen Unfall zurückzuführen sind; i) sofern der Reifen Schäden aufweist, die mit der Anbringung von Spikes im Zusammenhang stehen; j) sofern an den Reifen Produktveränderungen vorgenommen wurden . VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht 1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit uns, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist für beide Teile ausschließlich Neumünster. 2. Für alle Vereinbarungen und Rechtshandlungen findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen. IX. Nebenabreden Nebenabreden werden nur wirksam, soweit sie durch uns schriftlich bestätigt werden. Das gleiche gilt auch für eine Änderung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, insbesondere dieser Bestimmung. X. Auslegungsregel Für den Fall, dass eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sind oder unwirksam werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien sind vielmehr verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch diejenige Regelung zu ersetzen, die ihrem in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zum Ausdruck gekommenen Sinn am nächsten kommt. RS Exclusiv-Reifen, Räder & Autoteile GmbH Kieler Straße 70 - 74, 24594 Hohenwestedt zurück |