Aktuelle AGBszurück

l. Gültigkeit

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten soweit im Einzelfall nicht schriftlich

etwas Abweichendes vereinbart wird für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte

zwischen uns und dem Käufer. Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers – gleich welcher

Art, die wir hiermit ausdrücklich ablehnen, werden auch dann nicht Vertragsgegenstand,

wenn wir ihnen nicht widersprechen. Sondervereinbarungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung

unserer dafür bevollmächtigten Mitarbeiter.

II. Liefergegenstand

Waren- und Leistungsangaben für von uns zu liefernde Gegenstände sind für uns nur verbindlich,

soweit sie sich aus einem noch gültigen Prospekt ergeben oder von uns ausdrücklich

schriftlich bestätigt werden.

III. Lieferzeit

Um die Einhaltung der in einer Bestellung angegebenen Fristen und Termine sind wir stets

bemüht. Die Angaben zu Liefer- und Leistungszeiten sind grundsätzlich nur Richtwerte und daher

für uns unverbindlich. Der Käufer kann uns drei Wochen nach Überschreitung eines solchen

Orientierungstermins schriftlich eine angemessene Lieferfrist setzen. Erst nach Ablauf dieser

Frist ist der Käufer berechtigt, uns eine Nachfrist mit dem Hinweis zu setzen, dass er die Abnahme

der Ware nach Ablauf der Nachfrist ablehnt. Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzugs

stehen dem Käufer nur dann zu, wenn unsere gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten

die Verzögerung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Bei höherer Gewalt,

Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unverschuldeten Betriebs- oder

Verkehrsstörungen, Feuer, Überschwemmungen, Wasserschäden, Energie- oder Rohstoffmangel

verlängert sich die Lieferfrist bzw. Nachfrist ohne weiteres um die Dauer der Änderungen.

IV. Verpackung, Lieferung, Versand, Gefahrübergang,

Versicherung und Abnahme

1. Teillieferungen sind zulässig. Die Wahl des Verpackungsmaterials und die Verpackung obliegt

uns. Es bleibt uns vorbehalten, nach unserer Wahl franko Post, franko jeder deutschen Bahnstation

oder franko auf sonst üblichem Wege zu liefern. Wünscht der Käufer beschleunigte Versendung,

so trägt er die Differenz zwischen den Kosten für Frachtgut und den höheren Aufwendungen.

Rollgeld geht zu Lasten des Käufers. Eine Vergütung für Selbstabholung wird nicht

gewährt. Soweit hiernach die Kosten der Versendungen nicht von uns getragen werden, trägt

sie der Käufer.

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit Auslieferung

der Ware an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit dem Verlassen eines unserer

Lager oder eines unserer Kommissionsläger auf den Käufer über, und zwar unabhängig

davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus vorgenommen wird und wer die Frachtkosten

trägt. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so

geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Käufer über. Die Ware wird auf

Gefahr des Käufers versendet, unabhängig von der Versendungsart. Ausgenommen hiervon

sind Nachbestellungen zur Auffüllung unserer Kommissionsläger. Die Gefahr der nachbestellten

Ware geht bei Ankunft im Kommissionslager auf den Käufer über. Weitere Rechte und Pflichten

ergeben sich aus der „Kommissionslager-Vereinbarung.“

3. Angelieferte Waren sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer entgegenzunehmen.

Die Abnahme der angelieferten Ware hat umgehend bei Anlieferung zu erfolgen.

Geschieht dies nicht, so können wir nach unserer Wahl nach Ablauf einer gesetzten

Nachfrist von einer Woche entweder die sofortige Zahlung des Kaufpreises verlangen oder

vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Die Rückgabe bereits verkaufter Ware

ist ausgeschlossen.

V. Preise und Zahlung

1. Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Lieferung und

Berechnung erfolgen zu den am Tage des Versandes oder der Abholung gültigen Gesamtpreisen

(Listenpreis und MwSt.) und Bedingungen.

2. Unsere Rechnungen sind porto- und spesenfrei zu bezahlen. Die gültigen Zahlungsbedingungen

sind den Rechnungen zu entnehmen und unbedingt einzuhalten. Wir behalten uns vor,

bei Bezahlungen nach Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem Diskontsatz der Deutschen

Bundesbank zu berechnen. Das Recht, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu

machen, wird durch diese Regelung nicht berührt. Wir behalten uns vor, eingehende Zahlungen

zur Begleichung der ältesten Forderung zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen

sowie entstandener Kosten zu verwenden.

3. Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung im Rückstand oder haben wir begründete Zweifel an

der Bonität des Käufers, so können wir für noch ausstehende Lieferungen unter Fortfall des

Zahlungszieles Barzahlung nach Lieferung der Ware verlangen. Außerdem können wir von allen

bestehenden Verträgen ganz oder teilweise zurücktreten. Die Lieferfrist für alle noch nicht

gelieferten Waren verlängert sich bis zur vollständigen Bezahlung. Wir sind auch berechtigt,

für unsere Forderungen eine nach unserem Ermessen ausreichende Sicherheit zu verlangen.

Kommt der Käufer dem nicht nach, so können wir unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig

stellen. Zur Aufrechnung gegen unsere Zahlungsansprüche oder zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten

ist der Käufer nur berechtigt, soweit seine Forderungen gegen uns unbestritten

oder rechtskräftig festgestellt sind.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen auch künftig entstehenden

Forderungen aus den Geschäftsverbindungen mit dem Käufer bzw. bis zur Einlösung

sämtlicher mit der Lieferung der Ware in Verbindung stehender Zahlungsmittel unser Eigentum.

Eingelöst sind Zahlungsmittel, wenn sie unserem Konto unwiderruflich gutgeschrieben sind. Bei

laufenden Rechnungen gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Saldoforderung.

2. Der Käufer ist, solange er Händler ist, befugt, unser Eigentum im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr

zu veräußern, jedoch auch seinerseits ebenfalls nur unter Eigentumsvorbehalt.

Diese Befugnis erlischt, wenn sich der Käufer in Verzug befindet oder mit seinen Kunden Unabtretbarkeit

der Forderung vereinbart. Die Verpfändung oder die Sicherungsübereignung der

unter unserem Eigentum stehenden Ware ist ausgeschlossen. Die Forderung des Käufers aus

der Weiterlieferung wird bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten, und zwar

gleichgültig, ob sie allein oder zusammen mit anderen Gegenständen geliefert wird. In letzteren

Fällen ist die Forderung in Höhe des Anteils des Wertes unserer Ware an uns abzutreten.

Ist zwischen dem Käufer und dessen Kunden eine Kontokorrentabrede getroffen worden, so wird

hiermit der jeweilige Saldo zugunsten des Käufers an uns abgetreten, und zwar bis zur Höhe

unserer ausstehenden Rechnungen. Der Käufer ist verpflichtet, uns im Falle eines Weiterverkaufs

Namen und Anschrift des Kunden jederzeit auf Anforderung zu benennen. Die Forderungen

aus vom Käufer zahlungshalber oder an Zahlungs statt hereingenommenen Wechseln

werden bereits jetzt an uns abgetreten. Die Übergabe der Wechsel wird dadurch ersetzt, dass

der Käufer die hereingenommenen Wechsel für uns verwahrt. Die an uns abgetretenen Forderungen

dienen zur Sicherheit unserer sämtlichen, auch künftig entstehenden Forderungen.

3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder

Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Be- und Verarbeitung

erfolgen stets für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs, des Be- oder Verarbeiters

nach § 950 BGB, jedoch ohne uns zu verpflichten. Wird die Ware mit anderen Gegenständen

vermischt, verbunden oder verarbeitet, so tritt der Käufer, soweit wir nicht ohnehin Miteigentümer

der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Einstandspreise)

zu dem der anderen Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung

geworden sind, schon jetzt sein Eigentums- bzw Miteigentums- und Besitzrecht an der neuen

Gesamtheit an uns ab und verwahrt sie für uns.

4. Bei Vergleichs- oder Konkursverfahren ist der Käufer verpflichtet, die Ware vor Einleitung

des Verfahrens jedem Dritten durch Beschilderung oder auf sonstige Weise als unser Eigentum

kenntlich zu machen. Das gleiche gilt bei Pfändungsmaßnahmen Dritter gegen den Käufer.

Über den Eintritt eines solchen Ereignisses sind wir unverzüglich telefonisch und sodann schriftlich

zu informieren.

Solange eine Forderung unsererseits besteht, sind wir berechtigt, vom Käufer jederzeit Auskunft

zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist und

wo sie sich befindet. Wir sind ferner berechtigt, diese Ware jederzeit an der Stelle, an der sie

sich befindet, zu besichtigen und zurückzuhalten.

Die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes im Wege der Warenrücknahme gilt nicht

als Rücktritt vom Vertrag. Im Falle der Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehalts sind wir

unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Käufers berechtigt, die zurückgenommene Ware

zum Marktpreis (= erzielbarer Wiederverkaufserlös) zu verkaufen und den Erlös dem Käufer

gutzuschreiben.

In allen Fällen sind wir berechtigt, unsere Rücknahmekosten in Höhe von 10 % des gutzuschreibenden

Betrages von der Gutschrift abzusetzen. Dem Käufer bleibt der Nachweis einer geringeren

tatsächlichen Wertminderung und geringerer Rücknahmekosten vorbehalten.

5. Der Käufer trägt die Gefahr für die von uns gelieferte Ware und ist verpflichtet, sie sorgfältig

zu verwahren und ausreichend gegen Verlust (Diebstahl, Wasser, Feuer usw.) zu versichern.

Er tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit im voraus an

uns ab, und zwar einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe des Kaufpreises der von uns unter Eigentumsvorbehalt

gelieferten Ware.

6. Bei begründeten Zweifeln an der Bonität des Käufers sind wir berechtigt, Lieferungen sofort

einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge bis zur Leistung von Vorkasse zu verweigern.

Gleichzeitig erlischt die Befugnis des Käufers zur Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehaltsware

und zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen.

7. Auf Verlangen des Käufers sind wir zur Übertragung des von uns vorbehaltenen bzw. zustehenden

Eigentums oder sonstiger Sicherungsmittel verpflichtet, wenn und soweit unsere Sicherung

unsere jeweils zu sichernde Gesamtforderung um 20 % übersteigt.

VII. Rügepflicht und Gewährleistung

1. Der Käufer hat die Ware sofort nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen Mangel

und/oder Differenzen im Lieferumfang vollständig anzuzeigen. Eine Mängelanzeige muss

schriftlich und unverzüglich erfolgen, spätestens jedoch zehn Tage nach Anlieferung der Ware.

Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können,

sind uns sofort nach Entdeckung, spätestens einen Monat nach Anlieferung der Ware mitzuteilen.

Unsere Angestellten sind nicht befugt, mündliche oder telefonische Beanstandungen anzunehmen.

Nach Ablauf der vorgenannten Fristen zur Mängelanzeige gilt die gelieferte Ware als

genehmigt.

2. Unter Voraussetzung rechtzeitiger und vollständiger Mängelanzeige leisten wir gegenüber

von uns direkt belieferten Bestellern Gewähr für die von uns gelieferten Reifen für die Dauer

von 1 Jahr seit deren Kauf durch den Endverbraucher. Gewährleistungsansprüche können nur

geltend gemacht werden für Reifen, die unserer Qualitätssicherungsabteilung zur Begutachtung

zusammen mit einem ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllten und vom Verbraucher

persönlich unterschriebenen Gewährleistungsformulars zugesandt wurden. Bei berechtigten

technischen Reklamationen sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur Lieferung

mangelfreier Ersatzware innerhalb von vier Wochen nach Empfang der beanstandeten Ware

verpflichtet. Bei Lieferung mangelfreier Ersatzware berechnen wir dem Käufer eine Vergütung,

die dem Abnutzungsgrad des reklamierten Reifens entspricht. Wahlweise gewähren wir eine

Vergütung auf den Kaufpreis (Berechnungsbasis ist der am Tag der Ersatzlieferung für den

Abnehmer gültige Preis) des beanstandeten Reifens gemäß Restprofiltiefe/Abnutzungsgrad

zum Zeitpunkt der Reklamation. Damit geht der Reklamationsgegenstand in unser Eigentum

über.

3. Gewährleistungsansprüche sind unter folgenden Voraussetzungen ausgeschlossen:

a) Sofern uns der beanstandete mangelhafte Reifen nicht vorgelegt wird und/oder das

Gewährleistungsformular nicht vollständig ausgefüllt und vom Endverbraucher persönlich unterschrieben

ist;

b) sofern an dem Reifen unsachgemäße Eingriffe durch Dritte vorgenommen wurden;

c) sofern der von uns bzw. vom Erstausstatter/Fahrzeughersteller empfohlene bzw. der normgerechte

Reifenfülldruck nicht eingehalten wurde;

d) sofern der Reifen einer vernunftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt war, wie beispielsweise

durch Überschreiten der zulässigen Belastung und der jeweils zugelassenen Höchstgeschwindigkeit

oder im Rallye- und/oder Renneinsatz war;

e) sofern der Reifen durch unrichtige Radstellung schadhaft wurde oder durch andere Störungen

im Radlauf (z. B. dynamische Unwucht) in seiner Leistung beeinträchtigt wurde, oder sofern

dieser von Dritten runderneuert oder besohlt wurde;

f) sofern der Reifen auf einer ihm nicht zugeordneten, nicht lehrenhaltigen, rostigen oder in

sonstiger Weise mangelhaften Felge montiert war;

g) sofern der Reifen durch äußere Einwirkung oder mechanische Verletzung schadhaft geworden

oder äußerer Erhitzung ausgesetzt gewesen ist;

h) sofern natürlicher Verschleiß oder Beschädigung vorliegen, die ganz allgemein auf unsachgemäße

Behandlung, z. B. nicht sachgerechte Profiländerungen, Einkerbungen usw. oder auf

einen Unfall zurückzuführen sind;

i) sofern der Reifen Schäden aufweist, die mit der Anbringung von Spikes im Zusammenhang

stehen;

j) sofern an den Reifen Produktveränderungen vorgenommen wurden .

VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus

der Geschäftsverbindung mit uns, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist für beide

Teile ausschließlich Neumünster.

2. Für alle Vereinbarungen und Rechtshandlungen findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung

unter Ausschluss der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher

Sachen.

IX. Nebenabreden

Nebenabreden werden nur wirksam, soweit sie durch uns schriftlich bestätigt werden. Das gleiche

gilt auch für eine Änderung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, insbesondere

dieser Bestimmung.

X. Auslegungsregel

Für den Fall, dass eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen

unwirksam sind oder unwirksam werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon

unberührt. Die Parteien sind vielmehr verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch diejenige

Regelung zu ersetzen, die ihrem in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen

zum Ausdruck gekommenen Sinn am nächsten kommt.

RS Exclusiv-Reifen, Räder & Autoteile GmbH

Kieler Straße 70 - 74, 24594 Hohenwestedt

 

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